Förderungen Wels
Jungunternehmer-Beratungsförderung
Rechtsgrundlage: Jungunternehmer-Beratungsförderung (JUB-1996/17.12.1996)
Förderungswerber
Natürliche und juristische Personen, die beabsichtigen, im Stadtgebiet Wels ein Unternehmen neu zu gründen bzw. einen bestehenden Betrieb zu übernehmen (Jung"-Unternehmer).
Förderungszweck
Durch professionelle Beratung von "Jung"-Unternehmern die Neugründung von Betrieben bzw. die Übernahme bestehender Betriebe im Stadtgebiet Wels erleichtern, um so die Voraussetzungen für eine gesunde Betriebsstruktur zu schaffe bzw. aufrechtzuerhalten.
Förderungsvoraussetzungen
- Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit
- Beratungsleistung im Ausmaß von zumindest 24 Stunden durch einen Betriebsberater
- Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines bestehenden Betriebes im Stadtgebiet Wels darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Förderungsart, -ausmaß
Nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von € 363,36.
Einreichfrist
Nach erbrachter Beratungsleistung schriftlich mit dem dafür aufgelegten Formblatt unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen direkt beim Magistrat der Stadt Wels.
Informationsstand: Jänner 1997
Ein-Personen-Unternehmen - Förderung
Rechtsgrundlage: EPU-Förderungsrichtlinien 2010 (EPU 2010)
Förderziele
Die Stadt Wels fördert auf Grundlage dieser Richtlinien Aufwendungen von EPU für die Einstellung ihres/r ersten Arbeitnehmers/in in Höhe der für den ersten Arbeitnehmer/in geleisteten Kommunalsteuer. Diese Förderung soll mit dazu beitragen, dass neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Förderungswerber
Als förderbare Betriebe gelten EPU, welche die Voraussetzungen für eine EPU-Förderung gemäß Richtlinien des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) erfüllen, den Erhalt einer diesbezüglichen AMS-Förderung mittels schriftlicher AMS-Verständigung und schriftlicher AMS-Förderendabrechnung nachweisen können und Kommunalsteuer an die Stadt Wels für den Förderzeitraum geleistet haben.
Förderbare Maßnahmen
Als förderbar im Sinne der Zielsetzungen gelten Aufwendungen, welche vom AMS gemäß Richtlinien des AMS Österreich zur Förderung von EPU gefördert werden (wesentliche Merkmale sind: vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen die mindestens zwei Wochen beim AMS vorgemerkt waren und von vorgemerkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung jeweils bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Arbeitsverhältnis muss mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen). Diese Aufwendungen gelten jedoch nur dann als förderbar im Sinne dieser Richtlinie, wenn der geförderte Arbeitnehmer in einem Betrieb auf Welser Gemeindegebiet tätig ist und der Förderungswerber für den Förderzeitraum Kommunalsteuer an die Stadt Wels entrichtet hat.
Förderungsart, -ausmaß
Die Förderung erfolgt ausschließlich durch die Gewährung einer Förderung in Höhe der für den ersten Arbeitnehmer (Definition gemäß AMS) an die Stadt geleisteten Kommunalsteuer. Die Höhe der Rückvergütung bemisst sich zudem nach dem vom AMS geförderten Arbeitsverhältnis und dem vom AMS geförderten Zeitraum (Dauer des Dienstverhältnisses: maximal 1 Jahr) und beträgt der Höhe nach maximal die für den Förderzeitraum und Arbeitnehmer an die Stadt Wels geleistete Kommunalsteuer.
Wirksamkeitsbeginn, -dauer, Einreichung
Diese Förderungsrichtlinie wird am 1.10.2010 wirksam und ist auf den Förderungszeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2013 befristet. Einreichung nur mit dem dafür aufgelegten Formular.
Informationsstand: Juni 2010
Kleingewerbeförderung
Rechtsgrundlage
Kleingewerbeförderung 1998
Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wels vom 7.7.1998, in der Fassung der 1. Novelle, Beschluss des Gemeinderates vom 17. 12. 2001, der 2. Novelle, Beschluss des Gemeinderates vom 23. 6. 2003 und der 3. Novelle, Beschluss des Gemeinderates vom 13. 12. 2010.
Förderziele
- Förderung von gewerblichen Unternehmen
- Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- Verbesserung der Produktivität
Förderungswerber
Kommunalsteuerpflichtige Betriebe nach der Gewerbeordnung mit derzeitigem oder zukünftigem Standort Wels und höchstens € 750.000,-- Jahresumsatz
Förderbare Maßnahmen
Steuerlich aktivierbare Investitionen, wie Sanierungsmaßnahmen und Umgestaltung der Betriebsräume im Innenbereich, Erwerb von standortgebundenen Maschinen, LKW, fahrbare Arbeitsmaschinen, Taxifahrzeuge wenn diese als Elektrofahrzeuge angemeldet sind, Mietfahrzeuge mit Lenkerbeistellung, Ausstattung von Schau- und Ausstellungsräumen, Ausstellungsflächen im Freien sowie Investitionen, die der Vermietung dienen, nur dann, wenn damit ein dauerhafter Arbeitsplatz geschaffen wird.
Förderungsart, -ausmaß
Halbjährliche Annuitätenzuschüsse in Höhe von 3 % p. a. zu einem Darlehen eines Welser Geldinstitutes (mind. € 7.300,--, max. € 46.000,--) auf max. fünf Jahre; Deckelung für Bankenkonditionen.
Einreichfrist
Schriftlich mit dem dafür aufgelegten Formblatt unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen über die Welser Geldinstitute vor Investitionsbeginn (Toleranzfrist).
Informationsstand: Dezember 2010
ModernisierungsEuro - Förderung
Rechtsgrundlage: ModernisierungsEuro-Förderung 2005 (MEF 2005)
des Gemeinderates der Stadt Wels vom 28.11.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 17.12.2007, mit dem Richtlinien zur Förderung der Gestaltung von Geschäftsportalen und Ladeneinrichtungen neu angesiedelter und bestehender Geschäftsflächen von Einzelhandelsunternehmen in der Kernzone der Stadt Wels erlassen werden.
Förderziele
Gestaltung von Geschäftsportalen und Ladeneinrichtungen neu angesiedelter und bestehender Geschäftsflächen von Einzelhandelsunternehmen in der Kernzone der Stadt Wels, Weiterentwicklung des Branchenmixes und der Angebotsqualität in der Stadt Wels.
Förderungswerber
Förderbar sind Einzelhandelsunternehmen im Sinne der Gewerbeordnung mit ebenerdigem Portalgeschäft mit derzeitigem oder zukünftigem Standort in der Kernzone Wels, die einen Business-Beurteilungs-Schein der Stadtmarketing Wels GmbH aufweisen und bei ihrer Betriebsausübung eine jährliche Umsatzhöhe von höchstens EUR 5.000.000,-- ausweisen. Darüber hinaus können Handels- und Kleingewerbebetriebe mit ebenerdigen Portalgeschäften, welche als förderungsrelevant im Sinne der Stadtmarketing GmbH eingestuft werden, Einzelhandelsunternehmen gleichgesetzt werden.
Ausgeschlossen sind Gastronomiebetriebe. Für förderbare Maßnahmen nach Pkt. a) oder c) muss zusätzlich eine positive städtebauliche Stellungnahme seitens der Baudirektion gegeben sein.
Förderbare Maßnahmen
bauliche Neugestaltung der Geschäftsportale im Außenbereich in der Kernzone. (MODERNISIERUNGSEURO PORTAL)
Neugestaltung der Ladeneinrichtung mit den Bereichen Ladenbau, Licht, Boden. Es muss in mindestens zwei dieser Bereiche investiert werden. Die Auslagengestaltung wird dem Ladenbau zugerechnet.
(MODERNISIERUNGSEURO EINRICHTUNGSERNEUERUNG)
Neugestaltung der Geschäftsportale (lit a) und der Einrichtungserneuerung (lit b) (MODERNISIERUNGSEURO KOMBI)
Obige Investitionen sind förderbar, falls diese im Rahmen einer Einzelmaßnahme für den jeweiligen Förderbereich erfolgen.
Förderungsart, -ausmaß
Der Zuschuss wird für eine förderbare Investitionen von mindestens EUR 5.000,-- und max. EUR 25.000,-- pro Förderart (Ladeneinrichtung, Portal) gewährt. Wird innerhalb eines Jahres die Ladeneinrichtung und das Portal erneuert, beträgt der einmalige Zuschuss 20 % der förderbaren Gesamtinvestition. Nutzt man die Förderung im vollem Umfang aus, wird ein Betrag von max. EUR 10.000,-- zugeschossen. Jeder Handelsbetrieb hat auch die Möglichkeit nur in einen der beiden Teilbereiche zu investieren. In diesem Fall beträgt der Direktzuschuss 15 % der förderbaren Investitionssumme.
Einreichfrist
Der Förderzeitraum ist vom Oktober 2005 bis 31.12.2012. Grundsätzlich unterliegen der Förderung nur Investitionen, die nach Einreichung des Förderungsansuchens anfallen und bei der die Einreichung eines Förderungsansuchens bis spätestens 31.12.2012 und die Rechnungslegung bis spätestens 30.6.2013 erfolgt ist.
Informationsstand: Jänner 2008
Nahversorgungsförderung
Rechtsgrundlage Nahversorgungsförderung 1999 (NVF 1999)
Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wels vom 8.4.1999 in der Fassung des Beschlusses vom 17.12.2001, mit dem die Richtlinien zur Förderung der Nahversorgung 1999 (NVF 1999) neu erlassen werden.
Förderungswerber
Lebensmitteleinzelhändler mit dem Standort Wels
Förderungszweck
- Standorterhaltung des Betriebes und dadurch Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung mit allen wichtigen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs
- Erhaltung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen
Förderungsvoraussetzungen
- Ausübungsberechtigung des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Handelsberechtigung für den Einzelhandel nach § 124 Z. 10 Gewerbeordnung 1994 idgF
- Umsatzhöhe höchstens € 720.000,-- p.a. zuzüglich je € 120.000,-- ab dem dritten Vollbeschäftigten oder Lehrling
Förderungsart, -ausmaß
Zinsenzuschuss für Betriebsmittelkredite: 3% - max € 480,--
Zuschuss zu den Betriebsausgaben des Vorjahres
- bis max. € 560.000,-- Jahresumsatz - max. € 2.400,--
- bis max. € 720.000,-- Jahresumsatz - max. € 1.600,--
Einreichfrist
Schriftlich mit dem dafür aufgelegten Formblatt unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. August für Betriebsausgaben des Vorjahres
Informationsstand: Jänner 2002
Regionale Investitionsförderung
Rechtsgrundlage Regionale Investitionsförderung 1998 (RIF 1998)
Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wels vom 7.7.1998 in der Fassung der Beschlüsse vom 17.12.2001 und 23.6.2003 mit dem die Richtlinien zur Regionalen Investitionsförderung 1998 (RIF 1998) erlassen werden.
Förderziele
- Förderung von gewerblichen und industriellen Unternehmen
- Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- Verbesserung der regionalwirtschaftlichen Situation
Förderungswerber
Kommunalsteuerpflichtige Betriebe mit derzeitigem oder zukünftigem Standort Wels und mind. € 750.000,-- Jahresumsatz
Förderbare Maßnahmen
Steuerlich aktivierbare Investitionen, wie Erwerb, Errichtung oder Erweiterung von Betriebsgebäuden, Erwerb von standortgebundenen Maschinen sowie die Schaffung von Vollerwerbsarbeitsplätzen (Investitionsgleichwerte), freiwillige Umweltschutzmaßnahmen sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Kaufpreis bei Betriebsübernahmen (Konkurs-, Ausgleichsabwicklung; Standorterhaltung)
Förderungsart, -ausmaß
Direktzuschüsse in Höhe von 5 bis 10 % (Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, freiwillige Umweltschutzmaßnahme und Standortbegründung in Wels) zu einer förderbaren Investitionssumme von mind. € 46.000,-- bis maximal € 327.000,--, jeweils abzüglich 30 % Eigenmittelanteil sowie weiterer Förderungen
Schriftlich mit dem dafür aufgelegten Formblatt unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen über die Welser Geldinstitute vor Investitionsbeginn (Toleranzfrist) jeweils bis spätestens 31.3. bzw. 30.9. eines Kalenderjahres
Informationsstand: Juli 2003
Wirtschaftssubvention
Rechtsgrundlage: Wirtschaftssubventionen nach Subventionsordnung
Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wels vom 30.01.1975 in der Fassung des Beschlusses vom 7.7.2005, mit dem Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln erstellt werden (Subventionsordnung der Stadt Wels).
Geltungsbereich
Für alle jene Förderfälle, für die keine besonderen Richtlinien (etwa: "Regionale Investitionsförderung" oder "Kleingewerbeförderung") erlassen wurden und die nicht ohnedies aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind.
Förderungswürdigkeit
Alle im Interesse der Stadt Wels (und damit ihrer Bürger) gelegenen Aufgaben und Vorhaben, insbesondere im kulturellen, sozialen oder sportlichen Bereich und die innerhalb des Stadtgebietes Wels besorgt und durchgeführt werden.
Förderungsart, -ausmaß
Verschiedene Abwicklungsarten sind möglich, z.B. Nicht rückzahlbare Zuschüsse, Übernahme der Annuitäten für ein aufgenommenes Darlehen usw. Grundsätze und Entscheidungsgrund-lage sind Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie größtmögliche Wirkung.
Einreichung von Wirtschaftsförderungsanträgen
Schriftlich, möglichst vor Beginn des Vorhabens unter Verwendung des dafür aufgelegten Formblattes bei der unten angeführten Stelle.
Über Verlangen sind Finanzierungspläne und alle sonstigen, für eine Bearbeitung notwendigen Unterlagen und Informationen beizubringen.
Bearbeitung
Einreichung des Antrages beim Magistrat Wels - Prüfung durch die Aufgabengruppe Wirtschaftsförderung und Ausarbeitung eines Förderungsvorschlages - Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtsenat - Verständigung über Förderung - Auszahlung des Förderbetrages - Legung des Verwendungsnachweises
Informationsstand: August 2005











