WIESINGER TREUHAND Wirtschaftstreuhand GmbH

Arbeitnehmerveranlagung - Detail

Wenn Sie einen Steuerausgleich - amtlich „Arbeitnehmerveranlagung" (ANV) genannt - beantragen, wird die Steuer für das im betreffenden Jahr bezogene Einkommen neu berechnet.

Eine Steuerrückvergütung kann sich ergeben, wenn Sie

  • monatlich unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben
  • während des Jahres den Job gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren. wegen der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf eine Steuergutschrift („Negativsteuer") haben.
  • Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf den
  • Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde.
  • Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.

Steuergutschrift für Kleinverdiener (Negativsteuer)

Arbeitnehmer/-innen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, erhalten über die  Arbeitnehmerveranlagung bis zu 110 Euro erstattet. Voraussetzung ist, dass Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden.

Ab 2008:

Die Gutschrift erhöht sich auf bis zu 240 Euro, wenn zumindest in einem Monat Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Wer Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag hat, diesen aber nicht oder nicht zur Gänze nutzen  kann, weil er keine Lohnsteuer bezahlt oder diese niedriger ist als der zustehende Absetzbetrag bekommt den  Absetzbetrag samt Kinderzuschlägen auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt. 

Hinterbliebene können im Namen der/des Verstorbenen den Steuerausgleich machen.

Wie wirkt sich die Abschreibung aus?

  • Absetzbeträge (Allemverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Unterhaltsabsetzbetrag) werden von der zu zahlenden Steuer zur Gänze abgezogen.
  • Freibeträge (Kinderfreibetrag, Sonderausgaben, Werbungskosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastungen) vermindern die Bemessungsgrundlage - also jenen Betrag, von dem die Steuer berechnet wird.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist zu beantragen

  • beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Formular Ll und für Kinder-Absetzposten dem Formular Llk (pro Kind ein Formular). Bitte verwenden Sie Originalformulare des Finanzamtes.
  • bei FinanzOnline unter www.bmf.gv.at. Die dazu notwendigen Zugangsdaten können Sie beim Finanzamt per Brief bzw. E-Mail bestellen oder persönlich abholen. Wichtig bei der Online-Veranlagung ist, dass Sie Ihre E-Mail-Adresse aktuell halten, weil Sie über die elektronische Hinterlegung des Bescheides in der so genannten Databox via E-Mail verständigt werden. Und mit der Hinterlegung beginnt sofort die Frist für eine allfällige Berufung zu laufen.

Für die Arbeitnehmerveranlagung (ANV) haben Sie fünf Jahre Zeit (ausgenommen Pflichtveranlagung). Belege sind nicht beizulegen, aber sieben Jahre aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

Falls Sie einen Nachforderungsbescheid erhalten, können Sie Ihre ANV (ausgenommen Pflichtveranlagung) binnen eines Monats schriftlich zurückziehen und müssen nichts bezahlen.

Pflichtveranlagung

Verpflichtend ist der Steuerausgleich, wenn Sie im Veranlagungsjahr

  • gleichzeitig zwei oder mehrere  lohnsteuerpflichtige Bezüge halten. Um nicht eventuell zuerst eine Gutschrift und dann eine Nachforderung zu erhalten, ist es wichtig, die Anzahl der Arbeitgeber exakt auszufüllen oder den Antrag erst ab März zu stellen (bis dahin müssen alle Arbeitgeber dem Finanzamt die Jahreslohnzettel übermittelt haben).
  • Krankengeld von der Krankenkasse erhalten haben.
  • im Betrieb einen Freibetragsbescheid abgegeben bzw, den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale in Anspruch genommen haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben waren.
  • Bezüge aus dem Insolvenzfonds erhalten haben.

In diesen Fällen müssen Sie eine Pflichtveranlagung bis 30. September des Folgejahres machen.

  • Neben Ihrem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (Pensionen zählen ebenfalls dazu) zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 Euro bezogen haben. In diesem Fall müssen Sie bis 30. April (bei FinanzOnline bis 30. Juni) eine Einkommensteuererklärung machen.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu,

  • wenn ein Ehepaar im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate verheiratet war und der jährliche Verdienst der Partnerin/des Partners maximal 2.200 Euro (ohne Kind im Haushalt) bzw. 6.000 Euro (mit Kindern) betragen hat oder
  • wenn im Haushalt von in Lebensgemeinschaft lebenden Paaren zumindest ein Kind wohnt, für das mindestens sieben Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde und die Partne­rin/der Partner höchstens 6.000 Euro verdient hat.

Berechnung der Einkommensgrenze:

Ausgangspunkt ist die Summe aller Bruttolöhne/-gehälter eines Kalenderjahres - ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld (wenn zusammen unter 2.100 Euro pro Jahr), aber inklusive einer eventuellen Abfertigung und Urlaubsersatzleistung. Davon abzuziehen sind Sozialversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten. Dazugerechnet werden müssen steuerpflichtige Gewinne aus anderen Einkünften (z.B. Miet­ oder Kapitaleinkünfte) und Wochengeld.

Die Höhe des Absetzbetrages richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen wurde. Sie beträgt pro Jahr:

Ohne Kind:                                         EUR 364,-

Mit einem Kind:                                 EUR 494,-

Mit zwei Kindern:                              EUR 669,-

Mit drei Kindern:                               EUR 889,-

Für jedes weitere Kind:                      EUR 220,-

Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Alleinstehenden (ledig, geschieden, verwitwet) zu, die im Veranlagungsjahr mindestens sieben Monate Farmlienbeihilfe bezogen haben.

Mehrkinderzuschlag

Dieser steht zu. wenn Familienbeihilfe für mehr als zwei Kinder bezogen wird und das steuerpflichtige Einkommen beider Partner 55.000 Euro (ab 2007) nicht übersteigt. Das Einkommen des (Ehe )Partners ist aber nur zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, für das der Zuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Unterhaltsabsetzbetrag

Können diejenigen beantragen, die Alimente für Kinder zu zahlen haben. Der Absetzbetrag beträgt monatlich für das erste Kind € 29,20, für das zweite Kind € 43,80, für das dritte und jedes weitere Kind € 58,40.

Freibeträge

Kinderfreibetrag

Ab dem Jahr 2009 steht Ihnen für jedes Kind, für das Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben, ein Freibetrag von 220 Euro jährlich zu. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend -das ist sinnvoll, wenn beide Elternteile Lohnsteuer zahlen - beträgt dieser 132 Euro pro Elternteil. Die 132 Euro Kinderfreibetrag können Sie auch beantragen, wenn Ihnen für mehr als sechs Monate im Jahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Sonderausgaben

Sonderausgaben mit Höchstbetrag („Topf-Sonderausgaben)

  • Genuss Scheine und junge Aktien
  • Personenversicherungen
    • Freiwillige Personenversicherungen (z.B. Renten-, Kranken-, Unfallversicherung, Sterbeversicherung)
    • Beitrage zur freiwilligen Höherversicherung und betrieblichen Pensionskasse, wenn dafür keine staatliche Prämie in Anspruch genommen wurde
    • Ablebensversicherungen
    • Lebensversicherungen, die bis 31.5.1996 abgeschlossen wurden; später abgeschlossene nur. wenn die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt

Wohnraumbeschaffung und -Sanierung

  • Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
  • Baukostenzuschüsse für Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen
  • Instandsetzungsaufwendungen (wenn die Nutzungsdauer des Wohnraums wesentlich verlängert oder der Wert wesentlich erhöht wird)
  • Herstellungsaufwendungen (Fenstertausch, Bad /Heizungseinbau, Wärmeschutz usw.)
  • Darlehensrückzahlungen für diese Zwecke

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläufig entstehen.

Mit Abzug eines Selbstbehalts

Sämtliche Krankheitskosten (auch für Kur, Pflegeheim, Zahnarzt, Prothesen, Hörgeräte)
Kosten für Begräbnis und Grabstätte von je maximal 4.000 Euro, soweit sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind
Kosten der Kinderbetreuung für Alleinerzieher/innen (bis Veranlagungsjahr 2008, ab 2009 siehe bei nächstem Punkt „Ohne Abzug eines Selbstbehalts"). Der Selbstbehalt beträgt zirka ein Brutto-Monatsgehalt.

Ohne Abzug eines Selbstbehalts

Ab 2009:

Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr (bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr) durch private und öffentliche Einrichtungen (z.B.Krabbelstube, Tagesmutter, Hort) oder durch pädagogisch qualifizierte Personen bis 2.300 Euro pro Kind und Jahr. 

Voraussetzung:

Familienbeihilfe oder Unterhaltsabsetzbetrag muss für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen und das Kind darf sich nicht ständig außerhalb des EU-/EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten.

Achtung bei privater Betreuung:

Was für die einen ein Abschreibposten ist, ist für die anderen (z.B. die betreuende Großmutter) ein Einkommen, das möglicherweise zum Verlust sonstiger Leistungen führt.

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (monatlich 110 Euro)

Unterhalt für im Ausland lebende haushaltszugehörige Kinder in Höhe von 50 Euro pro Kind und Monat

Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (monatlich 262 Euro; abzüglich Pflegegeld)

Gehbehinderte (mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung) mit eigenem Kfz können monatlich 153 Euro pauschal geltend machen, Gehbehinderte ohne eigenes Auto Taxikosten bis zur selben Höhe

Krankheitskosten bei einer Erwerbsminderung von mindestens 25 Prozent. Zusätzlich können die Kosten der  Heilbehandlung (Arzt-, Spitals-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten) und der Diätverpflegung abgesetzt werden.

Wenn Sie „Topf-Sonderausgaben" abschreiben wollen, müssen IhreAufwendungen 240 Euro übersteigen. Ein Viertel der beantragten Aufwendungen sind absetzbar. Weitere Einschränkung: Bei einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von mehr als 36.400 Euro vermindert sich der abschreibbare Betrag, ab 50.900 Euro entfällt das Abschreiben zur Gänze.

Höchstbetrag für alle ..Topf-Sonderausgaben" gemeinsam:

EUR 2.920,- ohne Alleinverdiener/erzieher-Absetzbetrag
EUR 5.840,- mit Alleinverdiener/erzieher-Absetzbetrag
EUR 1.460,- zusätzlich, wenn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, eingerechnet)

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten
Kirchenbeiträge bis 200 Euro jährlich (ab 2009, vorher: 100 Euro)
ab 2009: Spenden an begünstigte Spendenempfänger
(Liste unter www.bmf.gv.at) bis maximal zehn Prozent des Vorjahreseinkommens

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammen­hängen. Wenn Sie solche abschreiben wollen, muss der Betrag 132 Euro übersteigen - denn dieser Betrag wird als Pauschale ohnehin automatisch bei der Lohn-/Gehaltsverrechnung berücksichtigt.

Gewerkschaftsbeitrag, Pendlerpauschale, Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige und freiwillige Sozialversicherungsbeiträge von geringfügig Beschäftigten sind voll absetzbar.

Beispiele:

  • Berufliche Fahrt- und Reisekosten (Tag-, Nächtigungsgelder), soweit sie nicht von vom Arbeitgeber ersetzt werden (Erhöhung des Kilometergeldes von 0,38 Euro auf 0,42 Euro ab 1.7.2008)
  • Kosten einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung
  • Aufwand für Heimfahrten, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist
  • Schäden, die bei der Berufsausübung entstehen (z.B. Autounfall)
  • Tlw. Kosten für typische Berufskleidung und deren Reinigung
  • Aufwand für Arbeitsmittel und Werkzeuge (z.B. Computer)
  • Fachliteratur

Informationsstand: Dezember 2010

Autor

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