Förderung von neu gegründeten Betrieben
Schon bisher hat das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) Start-Up-Unternehmen begünstigt, indem bestimmte lohnabhängige Abgaben wie z.B. der Dienstgeberbeitrag im ersten Jahr nach Neugründung durch die Förderung übernommen wurden.
Da in der Praxis kurz nach Gründung oftmals keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Regelung so adaptiert werden, dass die 12monatige Befreiung innerhalb der ersten drei Jahre nach Neugründung in Anspruch genommen werden kann.
Konkret beginnt sie mit der Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Die möglichst frühe Anstellung von Dienstnehmern zahlt sich trotzdem aus, da nach Ablauf des ersten (ungenützten) Jahres nach Neugründung die zwölfmonatige Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer besteht. Hingegen gibt es kein Dienstnehmer-Limit wenn diese innerhalb des ersten Jahres nach Neugründung angestellt werden.
Informationsstand 2011











